5 U 29/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-09-10, 5 U 29/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 29/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-10
Aktenzeichen: 5 U 29/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0910.5U29.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 371/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zur Hauptsache in dem Tenor des angefochtenen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen berichtigt und insgesamt wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.424,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.199,48 Euro seit dem 15. Dezember 2012 und aus weiteren 1.244,69 Euro seit dem 1. Mai 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 89,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2012 zu zahlen
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.