1 RVs 171/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-09-26, 1 RVs 171/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-09-26, 1 RVs 171/14
1 RVs 171/14Obergericht26.09.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 171/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-26
Aktenzeichen: 1 RVs 171/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0926.1RVS171.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.