Oberlandesgericht Köln, 2014-10-08, AuslA 65/14 - 57-

AuslA 65/14 - 57-Obergericht08.10.2014

Regest

Auf einen Angeklagten, der vom Verhandlungstermin zwar Kenntnis hat und seine Vorführung beantragt hat, sein Recht auf Anwesenheit an der Hauptverhandlung aufgrund seiner Inhaftierung aber nicht wahrnehmen kann, können die Regelungen des § 83 Nr. 3 IRG , nach denen die Auslieferung zur Vollstreckung eines (hier : polnischen) Abwesenheitsurteils zulässig ist, nicht angewendet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — AuslA 65/14 - 57- — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-08

Aktenzeichen: AuslA 65/14 - 57-

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1008.AUSLA65.14.57.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Auf einen Angeklagten, der vom Verhandlungstermin zwar Kenntnis hat und seine Vorführung beantragt hat, sein Recht auf Anwesenheit an der Hauptverhandlung aufgrund seiner Inhaftierung aber nicht wahrnehmen kann, können die Regelungen des § 83 Nr. 3 IRG , nach denen die Auslieferung zur Vollstreckung eines (hier : polnischen) Abwesenheitsurteils zulässig ist, nicht angewendet werden.

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Köln auf Erlass eines

Auslieferungshaftbefehls gegen den

polnischen Staatsangehörigen J. wird zurückgewiesen.

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