Oberlandesgericht Köln, 2014-10-16, 19 U 45/14

19 U 45/14Obergericht16.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 45/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-16

Aktenzeichen: 19 U 45/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1016.19U45.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.02.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 195/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn– 1 O 195/12 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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