Oberlandesgericht Köln, 2014-10-16, 2 Ws 396/14

2 Ws 396/14Obergericht16.10.2014

Regest

Das Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gem. § 475 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, Straftaten zum Nachteil des von ihm vertretenen Unternehmens zum Gegenstand hat. Die Einsichtnahme in andere Akten ist mit dem datenschutzrechtlichen Charakter des § 475 StPO regelmäßig nicht vereinbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 396/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-16

Aktenzeichen: 2 Ws 396/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1016.2WS396.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Das Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gem. § 475 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, Straftaten zum Nachteil des von ihm vertretenen Unternehmens zum Gegenstand hat. Die Einsichtnahme in andere Akten ist mit dem datenschutzrechtlichen Charakter des § 475 StPO regelmäßig nicht vereinbar.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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