2 Ws 396/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-10-16, 2 Ws 396/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-10-16, 2 Ws 396/14
2 Ws 396/14Obergericht16.10.2014
Regest
Das Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gem. § 475 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, Straftaten zum Nachteil des von ihm vertretenen Unternehmens zum Gegenstand hat. Die Einsichtnahme in andere Akten ist mit dem datenschutzrechtlichen Charakter des § 475 StPO regelmäßig nicht vereinbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 396/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-16
Aktenzeichen: 2 Ws 396/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1016.2WS396.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Das Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gem. § 475 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, Straftaten zum Nachteil des von ihm vertretenen Unternehmens zum Gegenstand hat. Die Einsichtnahme in andere Akten ist mit dem datenschutzrechtlichen Charakter des § 475 StPO regelmäßig nicht vereinbar.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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