Oberlandesgericht Köln, 2014-10-20, 19 U 67/14

19 U 67/14Obergericht20.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 67/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-20

Aktenzeichen: 19 U 67/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1020.19U67.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2014 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 300/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.04.2014 - 32 O 300/13 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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