AuslS 128/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-10-28, AuslS 128/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-10-28, AuslS 128/14
AuslS 128/14Obergericht28.10.2014
Regest
Die Leistung von Rechtshilfe nach dem EuRHÜbk – hier : Ersuchen der türkischen Justizbehörden um richterliche Vernehmung eines Beschuldigten – ist unzulässig, wenn der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nicht so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — AuslS 128/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-28
Aktenzeichen: AuslS 128/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1028.AUSLS128.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Leistung von Rechtshilfe nach dem EuRHÜbk – hier : Ersuchen der türkischen Justizbehörden um richterliche Vernehmung eines Beschuldigten – ist unzulässig, wenn der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nicht so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.
Tenor
Die Leistung der Rechtshilfe, um die die 2. Strafkammer des Landgericht in M. / Türkei ersucht hat, ist unzulässig.
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