2 Wx 253/14 2 Wx 336/14 2 Wx 337/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-11-06, 2 Wx 253/14 2 Wx 336/14 2 Wx 337/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-11-06, 2 Wx 253/14 2 Wx 336/14 2 Wx 337/14
2 Wx 253/14 2 Wx 336/14 2 Wx 337/14Obergericht06.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 253/14 2 Wx 336/14 2 Wx 337/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-06
Aktenzeichen: 2 Wx 253/14 2 Wx 336/14 2 Wx 337/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1106.2WX253.14.2WX336.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) vom 04.12.2013 wird der am 04.11.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 31.10.2013, 73 III 1-4/13, abgeändert und das beteiligte Standesamt Aachen angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 1), 2) und 3) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die im Wege der Angleichung der Beteiligte zu 1) seinen Vornamen mit „B“ und seinen Nachnamen mit „T“, der Beteiligte zu 2) seinen Vornamen mit „S“ und seinen Nachnamen mit „T“ und der Beteiligte zu 3) seinen Vornamen mit „T2“ und seinen Nachnamen mit „T“ bestimmt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) in erster und zweiter Instanz haben die Beteiligten zu 4) und 5) zu tragen.
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