Oberlandesgericht Köln, 2014-11-13, 2 Ws 663/14

2 Ws 663/14Obergericht13.11.2014

Regest

Die Anzeigepflicht gem. § 68b Abs. 1 Ziff. 8 StGB beinhaltet nicht ein Zustimmungserfordernis der Aufsichtsstelle und besteht nicht gegenüber einer anderen Dienststelle bzw. dem Bewährungshelfer.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 663/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-13

Aktenzeichen: 2 Ws 663/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1113.2WS663.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Anzeigepflicht gem. § 68b Abs. 1 Ziff. 8 StGB beinhaltet nicht ein Zustimmungserfordernis der Aufsichtsstelle und besteht nicht gegenüber einer anderen Dienststelle bzw. dem Bewährungshelfer.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 15.10.2014, mit dem festgestellt worden ist, dass die nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 06.02.2006 eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, wird als unbegründet verworfen.

Auf die (einfache) Beschwerde wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 15.10.2014 unter Ziffer 4 b erteilte Weisung dahingehend gefasst, dass die Verurteilte einen eventuellen Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Verurteilten auferlegt.

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