Oberlandesgericht Köln, 2014-11-24, 19 U 17/14

19 U 17/14Obergericht24.11.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 17/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-24

Aktenzeichen: 19 U 17/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1124.19U17.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 9/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.12.2013 - 14 O 9/13 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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