4 UF 90/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-12-02, 4 UF 90/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-12-02, 4 UF 90/14
4 UF 90/14Obergericht02.12.2014
Regest
Der Umstand, dass der Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder des Annehmenden durch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten in der person des Annahmenden zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf 100 % des Regelunterhalts führt, genügt nicht, um von einem überwiegen der Interessen der Kinder des Annahmenden i.S. des § 1745 BGB auszugehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 90/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-02
Aktenzeichen: 4 UF 90/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1202.4UF90.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: BGB § 1745
Leitsätze
Der Umstand, dass der Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder des Annehmenden durch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten in der person des Annahmenden zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf 100 % des Regelunterhalts führt, genügt nicht, um von einem überwiegen der Interessen der Kinder des Annahmenden i.S. des § 1745 BGB auszugehen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 26.06.2014 wie folgt abgeändert:
Auf Antrag des Herrn E vom 16.04.2012 wird ausgesprochen, dass er E2 als Kind annimmt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Annehmende, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosen tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Gegenvorstellung des Annehmenden gegen den Beschluss des Senats vom 29.10.2014 wird zurückgewiesen.
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