7 W 52/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-12-11, 7 W 52/14
Oberlandesgericht Köln, 2014-12-11, 7 W 52/14
7 W 52/14Obergericht11.12.2014
Regest
Für das Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO im Anschluss an ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 W 52/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: 7 W 52/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1211.7W52.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: ZPO § 114, ZPO § 127, ZPO § 321a
Leitsätze
Für das Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO im Anschluss an ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Einlegung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13.11.2014 (7 W 52/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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