19 U 99/14•Oberlandesgericht Köln, 2014-12-18, 19 U 99/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 99/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-18
Aktenzeichen: 19 U 99/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:1218.19U99.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.05.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 65/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.05.2014 - 9 O 65/13 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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