Oberlandesgericht Köln, 2015-01-13, 24 U 180/12

24 U 180/12Obergericht13.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 24 U 180/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-13

Aktenzeichen: 24 U 180/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0113.24U180.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

  1. Gegen den Sachverständigen Dr.-Ing. I wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt.

  2. Ihm wird für die Erstattung des Gutachtens eine weitere Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

  3. Für den Fall der Versäumung dieser weiteren Nachfrist wird die erneute Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 1.000,00 Euro angedroht

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