Oberlandesgericht Köln, 2015-01-23, 6 W 154/14

6 W 154/14Obergericht23.01.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 154/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-23

Aktenzeichen: 6 W 154/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0123.6W154.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 890

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. 7. 2014 – 84 O 213/12 SH III – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot aus dem Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19. 10. 2012 – 84 O 213/12 - ein Ordnungsgeld von

16.000,00 EUR

verhängt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

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