Oberlandesgericht Köln, 2015-02-03, 1 RVs 3/15

1 RVs 3/15Obergericht03.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 3/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-03

Aktenzeichen: 1 RVs 3/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0203.1RVS3.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

  • I. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.

  • II. Die Revision des Angeklagten ist damit gegenstandslos.

  • III. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen eines Diebstahls am 19. April 2013 gemäß Anklage vom 8. Juli 2013 (972 Js 5420/13 StA Köln) verurteilt worden ist.

  • IV. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Teileinstellung einschließlich der dem Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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