12 UF 98/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-02-19, 12 UF 98/14
Oberlandesgericht Köln, 2015-02-19, 12 UF 98/14
12 UF 98/14Obergericht19.02.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 UF 98/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-19
Aktenzeichen: 12 UF 98/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0219.12UF98.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 18.06.2014 (31 F 19/13) abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Antragsgegner nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 232.023,00 €.
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