17 U 35/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-04-08, 17 U 35/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 U 35/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-08
Aktenzeichen: 17 U 35/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0408.17U35.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 360/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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