Oberlandesgericht Köln, 2015-04-10, 6 U 149/14

6 U 149/14Obergericht10.04.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 149/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-10

Aktenzeichen: 6 U 149/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0410.6U149.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 794 Abs. 1, Nr. 5; § 926

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2014 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 29/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die ursprüngliche Unterlassungsklage zu Ziff. I) erledigt ist.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Rechtsanwälte G. für die Abmahnung gegen ihn vom 02.12.2013 in Höhe von 413,90 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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