6 AuslA 29/15•Oberlandesgericht Köln, 2015-06-08, 6 AuslA 29/15
Oberlandesgericht Köln, 2015-06-08, 6 AuslA 29/15
6 AuslA 29/15Obergericht08.06.2015
Regest
Die Abschiebung als unerwünschter Ausländer (hier : aus den Niederlanden nach Belgien) während des laufenden Strafverfahrens mit der Folge, dass der Verfolgte an 3 von 7 Verhandlungstagen und an der Urteilsverkündung nicht mehr teilnehmen konnte, führt zu einem Auslieferungshindernis gem. § 83 Nr. 3 IRG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 29/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-08
Aktenzeichen: 6 AuslA 29/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0608.6AUSLA29.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Abschiebung als unerwünschter Ausländer (hier : aus den Niederlanden nach Belgien) während des laufenden Strafverfahrens mit der Folge, dass der Verfolgte an 3 von 7 Verhandlungstagen und an der Urteilsverkündung nicht mehr teilnehmen konnte, führt zu einem Auslieferungshindernis gem. § 83 Nr. 3 IRG.
Tenor
- Die Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A. D.
in die Niederlande zur Vollstreckung der Reststrafe von 1472 Tagen aus der
in dem Europäischen Haftbefehl der Nationalen Staatsanwaltschaft in
Z. vom 04.07.2013 enthaltenen Verurteilung durch den Gerichtshof Rotter-
dam vom 14.06.2012 wird für unzulässig erklärt.
- Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26.03.2015
wird aufgehoben.
- Die dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse.
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