16 U 147/13•Oberlandesgericht Köln, 2015-06-10, 16 U 147/13
Oberlandesgericht Köln, 2015-06-10, 16 U 147/13
16 U 147/13Obergericht10.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 147/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-10
Aktenzeichen: 16 U 147/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0610.16U147.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des beklagten Königreichs gegen das am 17.07.2013 verkündete Zwischenurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 478/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Königreich.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Königreich kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000.000 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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