1 U 16/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-06-12, 1 U 16/14
Oberlandesgericht Köln, 2015-06-12, 1 U 16/14
1 U 16/14Obergericht12.06.2015
Regest
Der Vortrag der beklagten Partei kann nur dann zu einer Zuständigkeit für Wohnungsmietsachen führen, wennd er Kläger dem nicht näher entgegentritt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 U 16/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-12
Aktenzeichen: 1 U 16/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0612.1U16.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: § 23 Nr. 2a) GVG
Leitsätze
Der Vortrag der beklagten Partei kann nur dann zu einer Zuständigkeit für Wohnungsmietsachen führen, wennd er Kläger dem nicht näher entgegentritt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2014 abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Fläche im 3. Obergeschoss der Liegenschaft F Straße 57-59, Haus 1.1 (rechtes Torhaus) (gemäß dem dem Tenor beigefügten Lageplan 1) in L nebst der dazu gehörigen Kellerräume (gemäß dem beigefügten Lageplan 2 schraffiert) geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
(Dateien/Grafiken nur in Originalentscheidung ersichtlich)
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.