Oberlandesgericht Köln, 2015-06-18, 3 U 133/14

3 U 133/14Obergericht18.06.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 133/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-18

Aktenzeichen: 3 U 133/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0618.3U133.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.07.2014 – Az. 27 O 96/12 – wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 95.897,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 35.961,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz tragen die Klägerin zu 74%, der Beklagte zu 1 zu 19 % und die Beklagte zu 2 zu 7%.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 erster Instanz zu 63% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster Instanz zu 84%.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 22%, der Beklagte zu 1 zu 57% und die Beklagte zu 2 zu 21%.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zweiter Instanz zu 20% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zweiter Instanz zu 25%.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

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