19 U 7/15•Oberlandesgericht Köln, 2015-06-25, 19 U 7/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 7/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-25
Aktenzeichen: 19 U 7/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0625.19U7.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.12.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 231/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.12.2014 - 2 O 231/14 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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