6 U 154/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-06-26, 6 U 154/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 154/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-26
Aktenzeichen: 6 U 154/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0626.6U154.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG §§ 55, 26 Abs. 1 und 3
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. September 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 52/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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