19 U 190/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-06-29, 19 U 190/14
Oberlandesgericht Köln, 2015-06-29, 19 U 190/14
19 U 190/14Obergericht29.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 190/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-29
Aktenzeichen: 19 U 190/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0629.19U190.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1, 2 und 3 gegen das am 13.11.2014 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 66/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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