Oberlandesgericht Köln, 2015-08-04, 9 U 82/14

9 U 82/14Obergericht04.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 82/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-04

Aktenzeichen: 9 U 82/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0804.9U82.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.05.2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 296/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der mit Rechnung vom 13.06.2012, Rechnungsnummer 1202925, geltend gemachten Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei T & H in Höhe eines Betrages von 5.081,20 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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