Oberlandesgericht Köln, 2015-08-06, 8 U 69/14

8 U 69/14Obergericht06.08.2015

Regest

Zur Eigentumsvermutung für den Besitzer bei Beschlagnahme einer Sache

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 8 U 69/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-06

Aktenzeichen: 8 U 69/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0806.8U69.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: § 1006 Abs. 1, § 1006 Abs. 2, § 857 BGB

Leitsätze

Zur Eigentumsvermutung für den Besitzer bei Beschlagnahme einer Sache

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 1/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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