8 U 69/14•Oberlandesgericht Köln, 2015-08-06, 8 U 69/14
Oberlandesgericht Köln, 2015-08-06, 8 U 69/14
8 U 69/14Obergericht06.08.2015
Regest
Zur Eigentumsvermutung für den Besitzer bei Beschlagnahme einer Sache
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 69/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-06
Aktenzeichen: 8 U 69/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0806.8U69.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: § 1006 Abs. 1, § 1006 Abs. 2, § 857 BGB
Leitsätze
Zur Eigentumsvermutung für den Besitzer bei Beschlagnahme einer Sache
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 1/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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