2 Wx 195/15•Oberlandesgericht Köln, 2015-08-12, 2 Wx 195/15
Oberlandesgericht Köln, 2015-08-12, 2 Wx 195/15
2 Wx 195/15Obergericht12.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 195/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-12
Aktenzeichen: 2 Wx 195/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0812.2WX195.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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- Der rechts unterzeichende Einzelrichter des Senats überträgt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung dem Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern.
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- Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22.06.2015 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln – Handelsregister - vom 12.06.2015 aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 08.05.2015 wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Köln – Handelsregister - vom 30.04.2015, der Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln mitgeteilt als 1. Rechnung vom 04.05.2015 (Kassenzeichen X711276235128X), dahingehend abgeändert, dass unter Pos. 1 anstelle der Gebühr Nr. 2500 GV zur HRegGebV (70,-- €) die Gebühr Nr. 2502 GV zur HRegGebV (30,-- €) angesetzt wird.
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