Oberlandesgericht Köln, 2015-08-20, 2 Ws 523/15

2 Ws 523/15Obergericht20.08.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 523/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-20

Aktenzeichen: 2 Ws 523/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:0820.2WS523.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden sofortigen Beschwerde werden die Kosten des Hauptverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wird die Beschwerdegebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat er sie selbst zu tragen.

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