Oberlandesgericht Köln, 2016-02-16, 9 U 159/15

9 U 159/15Obergericht16.02.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 159/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-16

Aktenzeichen: 9 U 159/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0216.9U159.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.9.2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 153/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung 1. Instanz des Klägers ab dem 25.8.2014 gegen die T O eG, mit folgenden dortigen Anträgen zu übernehmen:

a) Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 4.10.2010 keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der nachfolgend bezeichneten Grundschulden gemäß § 19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen,

  • Grundschuld ohne Brief über 62.000 € eingetragen im Grundbuch von G, Bd. 595, Bl. 20177.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)

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