Oberlandesgericht Köln, 2016-02-16, 9 U 41/15

9 U 41/15Obergericht16.02.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 41/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-16

Aktenzeichen: 9 U 41/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0216.9U41.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 19.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 225/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger und seiner mitversicherten Ehefrau, Frau A, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 9xx52xx7-x für die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche in I. Instanz am Landgericht Saarbrücken gegen die Anlageberatungsgesellschaft B GmbH im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – C – KG (Vertrags-Nr. 9xx72xx87) bedingungsgemäßen Kostenschutz zu gewähren hat, wobei hiervon etwaige in diesem Verfahren in I. Instanz angefallene und zukünftig anfallende Anwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgenommen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

  2. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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