16 U 50/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-02-24, 16 U 50/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 50/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-24
Aktenzeichen: 16 U 50/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0224.16U50.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.1.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 357/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 65.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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