2 U 87/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-02-24, 2 U 87/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 87/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-24
Aktenzeichen: 2 U 87/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0224.2U87.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Der Kläger ist des gegen die Beklagten zu 3) bis 5) eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er seine Berufung insoweit mit Schriftsätzen vom 22.6.2015, 29.6.2015 sowie vom 7.7.2015 zurückgenommen hat.
Die Beklagte zu 3) ist des eingelegten Rechtsmittel der Berufung verlustig, nachdem sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom 1.7.2015 zurückgenommen hat.
II.
Auf die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 8) wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 1), 6) und 7) das am 28.4.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1), 6) und 7) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 470.005,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 1.11.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) bis 5) umfänglich und im Verhältnis zu den Beklagten zu 1), zu 6) und 7) in Höhe eines Betrages von 267.489,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 1.11.2013 erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 48 % und die Beklagten zu 1) bis 7) als Gesamtschuldner 52 % zu tragen.
Von den dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 1) bis 7) als Gesamtschuldner 52 % zu tragen.
Die der Beklagten zu 8) im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 48 %, die Beklagten zu 1), 3) bis 7) als Gesamtschuldner 5 % und die Beklagten zu 1), 3), 6) und 7) als Gesamtschuldner weitere 47 % zu tragen.
Von den dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 1), 3) bis 7) als Gesamtschuldner 5 % und die Beklagten zu 1), 3), 6) und 7) als Gesamtschuldner weitere 47 % zu tragen.
Die der Beklagten zu 8) im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die jeweilige Zwangsvollstreckung der jeweils vollstreckenden Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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