6 U 90/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-02-26, 6 U 90/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 90/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-26
Aktenzeichen: 6 U 90/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0226.6U90.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: BGB § 307, Code de Consommation (Luxemburg) Art. L 211-2
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 20. 5. 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 324/14 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung zur Ziff. 2 des Tenors (Abmahnkosten) entfällt und die Klage insoweit abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Form, die es durch vorstehende Abänderung erhalten hat, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt
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hinsichtlich des Unterlassungsgebots 10.000 EUR,
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hinsichtlich der Kosten für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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