Oberlandesgericht Köln, 2016-03-16, 16 U 63/15

16 U 63/15Obergericht16.03.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 63/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-16

Aktenzeichen: 16 U 63/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0316.16U63.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 2015 -12 O 127/05- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.826,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2004 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.843,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Zahlungsansprüchen der Fa. X gemäß Vertrag vom 28.02.2005 für Auf- und Abbaukosten für den Bauzaun in Höhe von 197,00 EUR sowie für monatliche Bauzaunmietkosten i.H.v. 14,50 EUR seit April 2006 bis einschließlich März 2011 freizustellen.

Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, den Kläger von Zahlungsansprüchen aus dem Vertrag vom 28.02.2005 für Auf- und Abbaukosten für den Bauzaun in Höhe von weiteren 591,00 EUR sowie für weitere monatliche Bauzaunmietkosten in Höhe von 43,50 EUR seit April 2006 bis einschließlich März 2011 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ¼ der Gebühren für die Abrissgenehmigung der Stadt B zu erstatten, die erst nach Beantragung anfallen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger weitere 3/4 der Gebühren für die Abrissgenehmigung der Stadt B zu erstatten, die erst nach Beantragung anfallen.

In Höhe von weiteren 16.336,18 EUR wird die Klage als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger die Gerichtskosten, die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) voll zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger 89 % und die Beklagte zu 3) selbst die verbleibenden 11 %. Die Beklagte zu 3) trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und des Widerbeklagten zu 3) voll. Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Aachen 12 OH 31/99 hat der Kläger 90 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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