10 UF 81/15 10 WF 21/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-04-01, 10 UF 81/15 10 WF 21/16
Oberlandesgericht Köln, 2016-04-01, 10 UF 81/15 10 WF 21/16
10 UF 81/15 10 WF 21/16Obergericht01.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 10 UF 81/15 10 WF 21/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-01
Aktenzeichen: 10 UF 81/15 10 WF 21/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0401.10UF81.15.10WF21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde des Antragstellers (10 UF 81/5) und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.3.2015 – 228 F 400/11 – im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG im Ausspruch zu den Kosten abzuändern und die Gerichtskosten, die durch das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. I verursacht worden sind, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, sowie den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.3.2015 um den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG wie folgt zu ergänzen:
„Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.3.2015 - 228 F 400/11 - ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.“
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde vom 16.6.2015 (10 WF 21/16) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Aachen 18.5.2015 – 228 F 400/11 – (Bl. 526 GA) unstatthaft ist.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung zur Gerichtsakte zu reichen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.