18 U 145/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-04-04, 18 U 145/15
Oberlandesgericht Köln, 2016-04-04, 18 U 145/15
18 U 145/15Obergericht04.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 145/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-04
Aktenzeichen: 18 U 145/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0404.18U145.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (10 O 476/13) vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 142.368,87 EUR festgesetzt.
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