Oberlandesgericht Köln, 2016-04-20, 6 W 37/16

6 W 37/16Obergericht20.04.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 37/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-20

Aktenzeichen: 6 W 37/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0420.6W37.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UrhG § 101 Abs. 9

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Januar 2016 – 213 O 110/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 2) wird gestattet, der Beteiligten zu 1) unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinn des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift sowie gegebenenfalls Benutzerkennungen derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt. 1 des Beschlusses der Kammer vom 29. September 2015 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz.

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