2 Ws 162/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-04-21, 2 Ws 162/15
Oberlandesgericht Köln, 2016-04-21, 2 Ws 162/15
2 Ws 162/15Obergericht21.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 162/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-21
Aktenzeichen: 2 Ws 162/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0421.2WS162.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird, soweit darin die Anklage der Staatsanwaltschaft K vom 30.05.2014 (Az. 114 Js 92/09) nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, wie folgt abgeändert:
Die Anklage wird in den Fällen 3 bis 5 und 11 sowie hinsichtlich des Angeklagten S auch im Fall 2 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren wird insoweit vor der 18. großen Strafkammer des Landgerichts K als Wirtschaftsstrafkammer eröffnet.
In den Fällen 8 und 10 der Anklage wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Es wird ferner klarstellend festgestellt, dass die Anklage im Fall 12 in dem angefochtenen Beschluss bezüglich der Angeklagten S und E zur Hauptverhandlung zugelassen ist.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen, soweit sie hinsichtlich des Angeklagten S entstanden sind zu 4/10, soweit sie hinsichtlich des Angeklagten S entstanden sind zu 2/3 und soweit sie hinsichtlich des Angeklagten E entstanden sind zu 1/3 der Staatskasse zur Last. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Staatskasse trägt die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten S zu 4/10, des Angeklagten S zu 2/3 und des Angeklagten E zu 1/3.
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