Oberlandesgericht Köln, 2016-04-22, 19 U 151/15

19 U 151/15Obergericht22.04.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 151/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-22

Aktenzeichen: 19 U 151/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0422.19U151.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.09.2015 (37 O 143/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerklage zu Punkt j. bb. (Haftungszeit jedes Vertrags, für den Stornoreserve einbehalten wurde) abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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