Oberlandesgericht Köln, 2016-05-17, 1 W 9/16

1 W 9/16Obergericht17.05.2016

Regest

Die unterlegene Partei kann gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung auch dann keine sofortige Beschwerde einlegen, wenn streitig über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 W 9/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-17

Aktenzeichen: 1 W 9/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0517.1W9.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: § 91 a, § 99 ZPO

Leitsätze

Die unterlegene Partei kann gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung auch dann keine sofortige Beschwerde einlegen, wenn streitig über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2016 – 36 O 135/15 – wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird mit 1.921,13 € festgesetzt.

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