1 W 9/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-05-17, 1 W 9/16
Oberlandesgericht Köln, 2016-05-17, 1 W 9/16
1 W 9/16Obergericht17.05.2016
Regest
Die unterlegene Partei kann gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung auch dann keine sofortige Beschwerde einlegen, wenn streitig über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 W 9/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-17
Aktenzeichen: 1 W 9/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0517.1W9.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: § 91 a, § 99 ZPO
Leitsätze
Die unterlegene Partei kann gegen die zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung auch dann keine sofortige Beschwerde einlegen, wenn streitig über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wurde.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2016 – 36 O 135/15 – wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird mit 1.921,13 € festgesetzt.
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