4 UF 12/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-05-24, 4 UF 12/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 12/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-24
Aktenzeichen: 4 UF 12/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0524.4UF12.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 15.12.2015 erlassene Beschluss – 404 F 78/14 – teilweise abgeändert und im Rechtsfolgenausspruch zu Nummer 2. insgesamt wie folgt neugefasst (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW (Vers.-Nr.: 1xxx4/01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 308,77 € monatlich nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 53 xx0xx2 X 5xx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9762 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 1xxx5 X 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2014, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Provinzial Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: 8xx0xxx61xx-1-xx) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Provinzial Lebensversicherung AG (Vers.-NR.: 9xx0xxx361xx-5-xx) findet nicht statt.
Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 2.040,00 € festgesetzt.
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