Oberlandesgericht Köln, 2016-05-30, 13 U 202/15

13 U 202/15Obergericht30.05.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 202/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-30

Aktenzeichen: 13 U 202/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0530.13U202.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.9.2015 (17 O 14/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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