6 U 149/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-06-24, 6 U 149/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 149/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-24
Aktenzeichen: 6 U 149/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0624.6U149.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 4 Nr. 4; § 4a Abs. 2 Nr. 3
Tenor
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.9.2015 aufgehoben.
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Den Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern untersagt,
ein Software-Programm einschließlich der „Easylist“ und der „Easylist Germany“ gegenüber Abrufen durch Nutzer von Internetdiensten in Deutschland anzubieten, zu bewerben, hinsichtlich bereits ausgelieferter Versionen zu pflegen oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben, hinsichtlich bereits ausgelieferter Versionen pflegen oder vertreiben zu lassen – wie durch Adblock Plus geschehen – das Werbeinhalte auf den Seiten
(es folgt die Wiedergabe weiterer Internetadressen)
einschließlich deren mobilen Anwendungen unterdrückt, wenn und soweit Werbung nur nach von den Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten allen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin und ihren unter I. 1. der Klageschrift genannten Tochtergesellschaften durch Handlungen gemäß Ziffer 2 seit 6 Monaten vor Rechtshängigkeit des Antrags unter 2. entstanden ist und noch entstehen wird.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
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Das Urteil für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
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Die Revision wird zugelassen.
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