Oberlandesgericht Köln, 2016-08-08, 6 AuslA 70/16 - 58 -

6 AuslA 70/16 - 58 -Obergericht08.08.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 70/16 - 58 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-08

Aktenzeichen: 6 AuslA 70/16 - 58 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0808.6AUSLA70.16.58.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04.07.2016 (Az. 6 AuslA 70/16- 58) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

    1. Der Verfolgte hat eine Barkaution in Höhe von 15.000,-- € (in Worten fünfzehntausend Euro) bei der Gerichtskasse zu hinterlegen und hierüber Nachweis gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Köln zu führen.
    1. Der Verfolgte hat binnen drei Tagen nach seiner Entlassung seine Ausweispapiere bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln zu hinterlegen.
    1. Der Verfolgte hat unter der Anschrift Xer Straße 13, L Wohnung zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Generalstaatsanwaltschaft Köln vorab mitzuteilen.
    1. Der Verfolgte hat sich einmal wöchentlich, jeweils mittwochs, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
    1. Der Verfolgte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft in Köln verlassen.
    1. Der Verfolgte hat allen Ladungen des Senats sowie der Generalstaatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache unverzüglich Folge zu leisten.

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