6 AuslA 70/16 - 58 -•Oberlandesgericht Köln, 2016-08-08, 6 AuslA 70/16 - 58 -
Oberlandesgericht Köln, 2016-08-08, 6 AuslA 70/16 - 58 -
6 AuslA 70/16 - 58 -Obergericht08.08.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 70/16 - 58 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-08
Aktenzeichen: 6 AuslA 70/16 - 58 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0808.6AUSLA70.16.58.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 04.07.2016 (Az. 6 AuslA 70/16- 58) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
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- Der Verfolgte hat eine Barkaution in Höhe von 15.000,-- € (in Worten fünfzehntausend Euro) bei der Gerichtskasse zu hinterlegen und hierüber Nachweis gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Köln zu führen.
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- Der Verfolgte hat binnen drei Tagen nach seiner Entlassung seine Ausweispapiere bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln zu hinterlegen.
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- Der Verfolgte hat unter der Anschrift Xer Straße 13, L Wohnung zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Generalstaatsanwaltschaft Köln vorab mitzuteilen.
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- Der Verfolgte hat sich einmal wöchentlich, jeweils mittwochs, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
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- Der Verfolgte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft in Köln verlassen.
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- Der Verfolgte hat allen Ladungen des Senats sowie der Generalstaatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache unverzüglich Folge zu leisten.
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