18 U 230/14•Oberlandesgericht Köln, 2016-08-25, 18 U 230/14
Oberlandesgericht Köln, 2016-08-25, 18 U 230/14
18 U 230/14Obergericht25.08.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 230/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-25
Aktenzeichen: 18 U 230/14
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0825.18U230.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. November 2014 – 82 O 25/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. November 2014 – 82 O 25/14 – ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 165.000,- EUR festgesetzt.
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