8 W 9/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-09-20, 8 W 9/15
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 W 9/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-20
Aktenzeichen: 8 W 9/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0920.8W9.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Bonn - 1 O 291/11 - vom 2. August 2011 abgeändert und in den Ziffern I und II des Tenors wie folgt neu gefasst:
„I. Das Urteil des Gerechtshof’s-Gravenhage vom 31. Oktober 2000 (Aktenzeichen 99/1258) ist, soweit es sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet, zugunsten der Antragstellerin mit einer Teil-Vollstreckungsklausel zu versehen (Art. 31 ff. EuGVÜ i.V.m. §§ 3, 8 AVAG).
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gegen die Antragsgegnerin zu 2) wird abgelehnt.“
II. Mit dieser Maßgabe lautet die zu vollstreckende Verpflichtung wie folgt:
Die Antragsgegnerin zu 1) wird - gesamtschuldnerisch neben der Antragsgegnerin zu 2) -, verurteilt, der Antragstellerin einen Betrag von NLG 6.808.248,- (in Worten: sechs Millionen achthundertachttausendzweihundertachtundvierzig Gulden) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag ab 10. Oktober 1998 bis zum Tag der vollständigen Begleichung
zuzüglich eines Betrages von NLG 113.452 (in Worten: einhundertdreizehntausendvierhundertundzweiundfünfzig Gulden) an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
Die Antragsgegnerin zu 1) wird - gesamtschuldnerisch neben der Antragsgegnerin zu 2) - zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt, die auf Seiten der Antragstellerin bis zu dieser Entscheidung in erster Instanz auf NLG 6.800,- an Anwaltshonorar, auf NLG 7.485,- an Gerichtsgebühren und auf NLG 295,46 an Auslagen und in der Berufung auf NLG 8.700,- an Anwaltshonorar, auf NLG 9.350,- an Gerichtsgebühren und auf NLG 258,08 an Auslagen veranschlagt werden.“
Die Tenorziffer III des vorgenannten Beschlusses bleibt unverändert.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird zurückgewiesen.
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Von den Gerichtskosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) jeweils 50 %. Die der Antragsgegnerin zu 2) in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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Der Gegenstandswert wird auf 3.500.000,- € festgesetzt.
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