6 U 18/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-09-30, 6 U 18/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 18/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-30
Aktenzeichen: 6 U 18/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:0930.6U18.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG §§ 26, 49 Abs. 1, 55 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Januar 2016 verkündete Urteil der 81. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 78/15 – wie folgt abgeändert:
-
- Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die vollständige Löschung der deutschen Marke Nr. xxx einzuwilligen.
-
- Der Verfallseintritt der deutschen Marke Nr. xxx wird auf den 1. Juli 2015 gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 MarkenG festgesetzt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt vorbehalten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.