21 UF 56/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-10-13, 21 UF 56/16
Oberlandesgericht Köln, 2016-10-13, 21 UF 56/16
21 UF 56/16Obergericht13.10.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 21 UF 56/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-13
Aktenzeichen: 21 UF 56/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1013.21UF56.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Hinweis: Die Entscheidung wurde durch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2569/16) aufgehoben.
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- Auf die Beschwerde der Eltern (Beteiligte zu 1 und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 23.02.2016 (332 F 27/15) wie folgt abgeändert:
Die elterliche Sorge für das Kind M. H., geboren am xx.xx.20xx, wird unter Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts Köln auf die Eltern O. und N. H. zurückübertragen.
Das Kind ist binnen sechs Wochen zu seinen Eltern zurückzuführen.
Den Eltern wird geboten, die ihnen zur Verfügung gestellten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – insbesondere Dienste der Erziehungsberatung und der sozialpädagogischen Familienhilfe – über die Zeit der Rückführung des Kindes hinaus in Anspruch zu nehmen.
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- Für dieses Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
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